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Mietrechtsgesetz (MRG) § Allgemeines & Anwendungsbereich

Das Mietrechtsgesetz trat 1982 in Osterreich in Kraft. Sein vorrangiges Ziel ist der Mieterschutz. In diesem Ratgeber erfahren Sie was genau das MRG Mietrechtsgesetz ist, was es regelt und wann es gilt. Alles zu Voll- Teilanwendungsbereich im MRG sowie zu Betriebskosten im MRG. Sie erfahren außerdem wie Ihnen ein Anwalt für Mietrecht beim Thema Mietrechtsgesetz behilflich sein kann.
Redaktion
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Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Allgemeines zum österreichischen Mietrechtsgesetz (MRG)

Dass mit 1982 in Kraft getretene Mietrechtsgesetz, definiert wichtige rechtliche Grundlagen von Mietverhältnissen. Mitunter regelt es:

  • Den Kündigungsschutz
  • Die Höhe der Miete und Regelungen zur Mieterhöhung
  • Weitergaberechte des Mieters
  • Erhaltungs- und Verbesserungspflichten des Vermieters

Ungefähr 40 % der Österreicher wohnen zur Miete. Mit dem Mietrechtsgesetz kommt beinahe jeder im Laufe seines Lebens irgendwann einmal in Kontakt, sei es als Mieter oder Vermieter. Wann also gilt das Mietrechtsgesetz? Das MRG gilt für die Miete von:

  • Wohnungen
  • einzelnen Wohnungsteilen
  • Geschäftsräumlichkeiten wie Werkstätten, Arbeits-, Amts- und Kanzleiräumen

In manchen Fällen greift allerdings nicht ausschließlich das Mietrechtsgesetz. Dazu können Auszüge aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), dem Steuerrecht oder dem Wohnungs­gemeinnützigkeits­gesetz (WGG) kommen. Die Gesetzeslage ist zusätzlich wegen der zahlreichen Vollausnahmen und Teilausnahmen kompliziert. Außerdem unterliegt das Mietrecht einem ständigen Wandel.

Trotzdem hilft es Ihnen, sich in die Materie einzuarbeiten, um sich Ihre Rechte und Pflichten bewusst zu machen. Sie sind Mieter oder Vermieter und haben im Paragraphen-Dschungel den Überblick verloren? Wenden Sie sich bei Schwierigkeiten oder konkreten Fragen am besten an einen auf Mietrecht spezialisierten Anwalt aus Ihrer Region.

Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes in Österreich

Wenn Sie eine Wohnung mieten oder vermieten, stellt sich die Frage: Inwieweit greift das Mietrechtsgesetz? Das MRG gilt nicht für alle Mietverhältnisse in Österreich auf die gleiche Weise. Vor allem bei jüngeren Bauwerken gibt es Voll- und Teilausnahmen. Die Rechtsprechung unterscheidet bei der Anwendung des Mietrechtsgesetzes zwischen drei Bereichen:

  • Anwendung des MRG zur Gänze (Vollanwendungsbereich): Als Mieter genießen Sie in diesem Fall umfassenden Schutz.
  • Keine Anwendung des MRG (Vollausnahmen): Mieter sind nicht durch das MRG geschützt.
  • Anwendung des MRG zum Teil (Teilanwendungsbereich): Mieter profitieren dank des MRG vor allem vom Kündigungsschutz.

Was wann innerhalb des Mietrechtsgesetzes Gültigkeit hat, ist in § 1 MRG geregelt. Je nach Art des Mietverhältnisses gelten unterschiedliche Rechte und Pflichten für Sie als Mieter beziehungsweise als Vermieter.

Vollanwendungsbereich des MRG

Zur Gänze kommt das MRG bei Altbauten und geförderten Neubauten zur Anwendung. Als Altbauten gelten:

  • Mietwohnungen in Gebäuden
    • die vor dem 1. Juli 1953 erbaut wurden
    • mehr als zwei Mietgegenstände besitzen
  • Vermietete Eigentumswohnungen in Gebäuden,
    • die vor dem 9.5.1945 gebaut wurden
    • mehr als zwei Mietgegenstände besitzen
  • Zu „geförderten Neubauten“ zählen:
    • Wohnungen in geförderten Mietwohnungshäusern
    • mit mehr als zwei Mietgegenständen.
Infografik
Wann ist das Mietrechtsgesetz anwendbar?

Vollausnahmen des Mietrechtsgesetzes

Als Mieter befinden Sie sich im Fall von Vollausnahmen des Mietrechtsgesetzes (MRG) in einer schlechteren Rechtsposition als Ihr Vermieter, da sämtliche Regelungen zum Mieterschutz entfallen.

  • Kein Kündigungsschutz: Ihr Vermieter hat zum Beispiel das Recht, das unbefristete Mietverhältnis ohne Angabe von Gründen zu beenden. Bei befristeten Mietverträgen ist er allerdings an die zwischen Ihnen getroffene Vereinbarung gebunden.
  • Keine Mietzinsbegrenzungen: Es gibt nur die Grenzen des Wuchers oder der „Verkürzung über die Hälfte“ nach dem ABGB.
  • Keine einheitlichen Regelungen zu Mietzins und Betriebskosten: Als Mieter vereinbaren Sie bei einer Wohnung, die als Vollausnahme gilt, die Höhe der Hauptmiete individuell mit Ihrem Vermieter.

Klären Sie, ob die Betriebskosten-Pauschale bereits darin enthalten ist oder extra anfällt. Auch was genau unter „Betriebskosten“ zu verstehen ist und ob die Mehrwertsteuer dazu kommt oder nicht, sollten Sie besprechen und vertraglich regeln. Der Vermieter kann einen Pauschalmietzins einschließlich der Nebenkosten festlegen. Oder er veranschlagt einen Hauptmietzins und rechnet die Nebenkosten extra ab.

Sie wollen den Anwendungsbereich des
Mietrechtsgesetzes
prüfen?

Ein Anwalt für Mietrecht prüft inwieweit das Mietrechtsgesetz in Ihrem Fall greift und klärt Sie zu Ihrer Rechtslage auf.

Mietverhältnisse die nicht in den Schutzbereich des MRG fallen

  • 1. Mietwohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern, unabhängig vom Baujahr, wenn…
    • sie nur ein oder zwei Mietgegenstände besitzen (Ein nachträglich ausgebauter Dachboden zählt nicht als dritte Wohneinheit.
    • der Mietvertrag nach dem 31. Dezember 2001 unterschrieben wurde
  • 2. Dienst-, Natural- oder Werkswohnungen
    • Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern eine Wohnung zur Miete erhalten
    • ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Arbeitsverhältnis und Wohnungsnutzung vorhanden ist
    • der Arbeitgeber einen anderen Vermieter bittet, dem Arbeitnehmer eine Wohnung zur Miete zu überlassen
  • 3. Zweitwohnungen, die wegen Erwerbstätigkeit höchstens für sechs Monate gemietet werden
  • 4. Ferienwohnungen die zur Erholung oder Freizeitgestaltung in Österreich dienen
  • 5. Zimmer in Beherbergung­sunternehmen wie Hotels und Pensionen
  • 6. Heime für Lehrlinge, Senioren, Schüler und Studierende
  • 7. Wohnungen, die von humanitären Einrichtungen im Rahmen des betreuten Wohnens vermietet werden.

Dienstwohnung und Naturalwohnung

Es handelt sich um eine Dienstwohnung, wenn das Arbeitsverhältnis die Grundlage beziehungsweise die Voraussetzung für das Mietverhältnis darstellt. Als „Naturalwohnung“ wird eine Wohnung bezeichnet, die von land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern im öffentlich-rechtlichen Dienst genutzt wird. Wird der Arbeitnehmer pensioniert, ist das Arbeitsverhältnis zwar beendet. Trotzdem bleibt die Dienstwohnung vom Mietrechtsgesetz (MRG) ausgenommen. Aber der Pensionär kann sich um einen besseren Vertrag bemühen und mit dem Vermieter einen Kündigungsverzicht aushandeln.

Rechtsnorm Quote
Rechtsgrundlage für Vollausnahmen des MRG
Bei Vollausnahmen von MRG sind die Vorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) gültig. Diese sind allerdings nicht besonders detailliert. Darum sollten Sie alles Wesentliche innerhalb des Mietvertrages regeln.

Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes

Wenn Mietobjekte in den Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fallen, profitieren Sie als Mieter vor allem vom Kündigungsschutz. Das MRG kommt nur teilweise zur Anwendung bei:

  • Mietwohnungen, die durch den Ausbau eines Dachbodens oder einen Aufbau entstanden sind. (Voraussetzung: Die Baugenehmigung wurde nach dem 31. Dezember 2001 erteilt.)
  • nicht ausgebauten Dachböden, die nach dem 31. Dezember 2001 als Wohn- oder Geschäftsräumlichkeiten vermietet wurden.
  • Mietobjekten, die durch einen Zubau entstanden sind. (Voraussetzung: Die Erlaubnis für den Bau wurde nach dem 30. September 2006 gegeben.)
  • Mietgegenständen in Neubauten, wenn die Gebäude ohne öffentliche Wohnbauförderungsmittel entstanden sind. (Voraussetzung: Die Baubewilligung wurde nach dem 30. Juni 1953 erteilt.)
  • vermieteten Eigentumswohnungen in Gebäuden, deren Baugenehmigung nach dem 8. Mai 1945 erteilt wurde. Für diese Objekte gelten die Regeln über das Mietrecht im Todesfall (nahe Angehörige haben Eintrittsrecht), die Regeln zur Kaution, die Vorschriften zu Befristung und die Kündigungsschutzbestimmungen. Eine Mietzinsbegrenzung gibt es allerdings nicht.

In allen anderen Fällen gelten die Vorschriften des ABGB sowie individuelle Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter.

Sämtliche Anwendungsbereiche des MRG unter einem Dach

Es gibt in Österreich Gebäude, in denen Sie sämtliche Anwendungsbereiche des Mietrechtsgesetzes unter einem Dach finden:

  • Die Mehrheit der Mietwohnungen kann dabei dem Vollanwendungsbereich des MRG mit hohem Mieterschutz unterliegen.
  • Die im selben Objekt gemietete, nach dem 31. Dezember ausgebaute, Dachboden fällt nur in den Teilanwendungsbereich des MRG. Das heißt: Als Mieter haben Sie weniger Rechte als die anderen Mieter im Haus. (Sie können zum Beispiel nicht auf eine Betriebskostenprüfung bestehen.)

Bewohnen Sie als Saisonarbeiter vorübergehend eine Wohneinheit, gehört dies zu den Vollausnahmen. Somit genießen Sie überhaupt keinen Schutz durch das MRG.

Gut zu wissen
Mietvertrag prüfen lassen
Genau wie bei den Vollausnahmen gelten die Definitionen des MRG zu „Mietzins“ und „Betriebskosten“ nicht. Darum sollten Sie die vertraglichen Vereinbarungen vor der Unterzeichnung eines Mietvertrags sorgfältig prüfen oder durch einen Anwalt prüfen lassen.

Sonderfall Wohnungs­gemeinnützigkeits-gesetz (WGG)

Genossenschaftswohnungen gelten als rechtlicher Sonderfall. Dabei handelt es sich um Wohnungen in Gebäuden, die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung gebaut oder zu Sanierungszwecken gekauft wurden. Die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern regelt in diesem Fall das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG).
Im WGG gibt es eigene Bestimmungen

  • zur Erhaltung der Wohnung
  • zu den Eintrittsrechten in den Mietvertrag, falls der ursprüngliche Mieter verstirbt
  • zum Mietzins

Betriebskosten

Laut Mietrechtsgesetz (MRG) dürfen folgende Betriebskosten an den Mieter weitergegeben werden:

  • Wasser- und Kanalgebühren
  • Rauchfangkehrung
  • Schädlingsbekämpfung und Müllabfuhr
  • Hausbeleuchtung
  • Reinigungskosten
  • Gebäudeversicherung gegen Feuer- und Wasserschäden
  • gesetzliche Haftpflichtversicherung
  • Ausgaben für die Verwaltung des Hauses
  • Betrieb von Gemeinschaftsanlagen (Fahrstühle, Waschküche, Sauna, Schwimmbad und Heizung)

Meistens zahlen Sie als Mieter monatlich eine Betriebskostenpauschale. Einmal im Jahr erhalten Sie eine genaue Abrechnung. Spätestens bis zum 30. Juni des folgenden Jahres muss der Vermieter Ihnen die exakte Betriebs­kosten­abrechnung vorlegen. Eventuelle Guthaben bekommen Sie erstattet. Falls Sie zu wenig bezahlt haben, wird Ihr Vermieter die fehlenden Beträge nachfordern.

Betriebskosten, die Mieter nicht zahlen müssen

Bestimmte Betriebskosten müssen Sie als Mieter nicht akzeptieren: Der Vermieter darf etwa die Kosten für die Buchführung, zum Beispiel für die Zusendung von Zahlscheinen („Manipulationsspesen“), oder seine Anwaltskosten nicht auf Sie umlegen. Darum lohnt es sich, die Abrechnung zu prüfen.

Thermenregelung laut Mietrechtsgesetz

Am 1. Jänner 2015 trat mit der „Wohnrechtsnovelle 2015“ eine neue Thermenregelung in Kraft. Sie gilt für den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG), für Mietobjekte im Teilanwendungsbereich des MRG und für den Anwendungsbereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG). Demnach hat der Vermieter die Pflicht, Heizthermen, Warmwasserboiler und sonstige Wärmebereitungsgeräte zu erhalten, wenn diese laut Mietvertrag mitgemietet wurden. Vermieter, die selbst Geräte anschaffen, müssen die Verantwortung für die Wartung allerdings auch selbst übernehmen.

Kündigung im Mietrechtsgesetz

Besteht ein unbefristeter Mietvertrag? Dann müssen Sie in jedem Fall die gesetzliche oder vertraglich festgelegte Kündigungsfrist einhalten:

  • Als Vermieter kündigen Sie den Mietvertrag beim zuständigen Bezirksgericht.
  • Als Mieter reichen Sie schriftlich eine Wohnungskündigung beim Vermieter ein.

Versenden Sie Ihre Kündigung per Einschreiben. Dann können Sie bei Streitigkeiten die fristgerechte Absendung nachweisen. Gibt es innerhalb des Mietvertrags keine spezielle Vereinbarung zu den Kündigungsfristen, beträgt die Kündigungsfrist für Sie als Mieter einen Monat zum Monatsletzten. Unterliegt die Wohnung dem Kündigungsschutz des Mietrechtsgesetzes (MRG)? Dann können Sie als Vermieter nur bei einem rechtlich zulässigen Kündigungsgrund eine Kündigung aussprechen.

Rechtlich zulässige Kündigungsgründe

  • Ihr Mieter ist seit acht Tagen mit dem Mietzins im Rückstand und zahlt trotz Mahnung nicht. Steht mehr als eine Monatsmiete aus, können Sie eine Räumungsklage einreichen.
  • Die Wohnung befindet sich in einem verwahrlosten Zustand.
  • Ihr Mieter hat die Wohnung an jemand anderen untervermietet. Er benötigt die Wohnung selbst nicht.
  • Ihr Mieter ist verstorben. Eintrittsberechtigte gibt es nicht beziehungsweise sie sind an der Übernahme nicht interessiert.
  • Der Mieter nutzt die Wohnung nicht regelmäßig. Sie haben selbst dringenden Eigenbedarf und brauchen die Wohnung für sich (Hierbei wird zwischen den Interessen des Mieters und des Vermieters abgewogen.).
  • Ihr Mieter weigert sich, einer Verbesserung seiner Wohnung zuzustimmen.
  • Ein im Mietvertrag schriftlich vereinbarter Kündigungsgrund ist eingetreten.

Kündigung & Räumungsklage

Wenn Sie eine Kündigung vom Bezirksgericht erhalten, bleiben Ihnen als Mieter vier Wochen Zeit für einen Einspruch. Nach dieser Frist wird die Kündigung der Wohnung rechtskräftig. Das gilt ebenfalls für Räumungsklagen. Reagieren Sie auf Schreiben vom Bezirksgericht möglichst sofort. Wenn Sie die fällige Summe während des Gerichtsverfahrens zahlen, wird die Kündigung der Wohnung aufgehoben. Jedenfalls, wenn Ihnen kein grobes Verschulden angelastet werden kann. Mögliche Gründe für die Nichtzahlung der Miete:

  • Verlust des Arbeitsplatzes
  • Scheidungsfall
  • Tod des Ehepartners
  • Schwere eigene Erkrankung

Die Verfahrenskosten müssen Sie allerdings trotzdem tragen.

Sie wollen eine Räumungsklage abwenden?

Mietrecht für Vermieter in Österreich

Das Mietrechtsgesetz stärkt die Rechte der Mieter. Als Vermieter kommen vor allem Pflichten auf Sie zu. Zu den Pflichten des Vermieters gehören Folgende:

  • Erhaltung des Mietwohnung, der allgemeinen Anlagen und der Fassade des Hauses
  • Instandhaltung der mitvermieteten Heizthermen, Wasserboiler und sonstigen Wärmebereitungsgeräte
  • Reparaturen in der Wohnung, wenn schwerwiegende Schäden am Haus drohen (Wasserohrbruch) oder eine erhebliche Gesundheitsgefährdung der Mieter besteht (Schimmelbildung wegen der Bausubstanz)

Zu den Rechten des Vermieters gehören unter Anderem Folgende:

  • Sie sind als Vermieter zwar der Eigentümer der Wohnung. Aber der Mieter übt als Besitzer das Hausrecht aus. Möchten Sie die Wohnung betreten? Das müssen Sie ein bis zwei Wochen vorher ankündigen. (Ausnahme: Es ist „Gefahr in Verzug“, beispielsweise bei einem Brand oder einem Gasleck.)
  • Als Vermieter dürfen Sie die Miete erhöhen, wenn Sie mit dem Geld Erhaltungs- und Sanierungsarbeiten durchführen.

Ausmalen von Wohnungen

Mieter sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, die Wände vor der Wohnungsübergabe neu zu streichen. Selbst dann nicht, wenn sie ein vorformuliertes Vertragsformular unterschrieben haben. (Vermieter greifen bei der Erstellung von Mietverträgen gern auf Dokumente aus dem Internet zurück. Oft sind diese Vorlagen nicht mehr rechtkräftig.) Die Wohnung darf normale Abnutzungsspuren aufweisen. Schließlich haben Sie dafür Miete gezahlt. In den Fällen müssen Sie jedoch zu Pinsel und Farbe greifen. Ihr Vermieter hat Ihnen die Kosten für das Ausmalen der Wohnung bereits erstattet. Zum Beispiel hat er

  • Ihnen für Material und Arbeit eine Monatsmiete erlassen.
  • Die Wandfarbe ist übermäßig abgenutzt oder Sie haben sie in einer „ortsunüblichen Art und Weise“ verändert. Ein Anstrich in dezenten Pastellfarben wie Grün, Ocker oder Gelb ist vollkommen in Ordnung. Haben Sie die Wände allerdings Schwarz oder Knallrot gestrichen, kommen Sie um das Übermalen nicht herum.

Bei Mietstreitigkeiten oder anderen Schwierigkeiten mit Ihrem Vermieter beziehungsweise Mieter sollten Sie einen auf Mietrecht spezialisierten Anwalt oder den Mieterschutzverband einschalten.

Anfertigung von Wohnungsübernahme- & Wohnungs­übergabe­protokoll

Übergabeprotokolle sind in Österreich keine Pflicht. Aber dienen als rechtskräftige Beweismittel, wenn es beispielsweise wegen der Mietkaution zum Streit zwischen Mieter und Vermieter kommt. Wichtig: Gültigkeit besitzt das Schriftstück nur, wenn beide Parteien das Dokument unterschreiben. Für Vermieter ist es sinnvoll, den Zustand der Wohnung bei der Übergabe an den neuen Mieter genau zu dokumentieren (in Wort und Bild). Mieter fertigen am besten bei der Rückgabe der Wohnung ebenfalls ein Übergabeprotokoll an. In einem Wohnungs­übernahme­protokoll beziehungsweise Wohnungs­übergabe­protokoll sollte Folgendes festgehalten werden:

  • Zustand der Tür- und Fensterrahmen
  • Wandfarbe
  • Zustand der Wände und Böden
  • Mitvermietete Gegenstände
  • Zustand und Fabrikat der Heizkörper
  • Zustand der Armaturen
  • Zählerstände
  • Schlüssel (Haustür, Briefkasten, Garage)
  • Für Mieter: Kontaktdaten von Zeugen

Wohnungsweitergabe und Übergabe laut Mietrechtsgesetz

Es gibt zwei Möglichkeiten, gemietete Gemeindewohnungen weiterzugeben beziehungsweise zu übernehmen:

  • Abtretung des Mietrechts: Laut § 12 des Mietrechtsgesetzes sind Mieter berechtigt, ihr Mietrecht abzutreten. Die Abtretung ist gesetzlich fixiert. Das heißt, sie darf nicht abgelehnt werden.
  • Vererbung des Mietrechts: Nach dem Tod des Hauptmieters haben Erben die Möglichkeit, die Wohnung zu übernehmen (§ 14 Mietrechtsgesetz).

Mietrechtsgesetz bei Todesfall

In Österreich wird das Mietrecht vererbt: § 14 des Mietrechtsgesetzes (MRG) besagt, dass der Mietvertrag nicht durch den Tod von Mieter oder Vermieter aufgehoben wird. Angenommen, Sie sind der Hauptmieter. Kommen Sie bei einem Autounfall ums Leben, können laut Absatz 2 Ihre Hinterbliebenen die Wohnung übernehmen. Dazu zählen Ihr Ehepartner oder Lebensgefährte, Ihre Verwandten in gerader Linie (Eltern, Kinder, Enkelkinder), Ihre Adoptivkinder sowie Ihre Geschwister.

Voraussetzungen für die Übernahme der Wohnung:

  • Es liegt ein dringendes Wohnbedürfnis vor.
  • Die Hinterbliebenen hatten einen gemeinsamen Haushalt mit dem verstorbenen Mieter und haben bereits vorher in der Wohnung gelebt.

Eintrittsberechtigte Personen übernehmen den Mietvertrag nach dem Tod des Hauptmieters automatisch. Wollen die Erben auf ihr Recht verzichten, müssen sie dem Vermieter ihre Entscheidung innerhalb von 14 Tagen nach dem Tod des Hauptmieters mitteilen. Sind mehrere Personen eintrittsberechtigt, übernehmen sie den Mietvertrag gemeinsam. Sie haften allerdings jeweils für die Gesamtschuld („zur ungeteilten Hand“).

Gut zu wissen
Gleichstellung von Lebensgefährten
Lebensgefährten werden Ehepartnern gleichgestellt, wenn sie mindestens drei Jahre lang mit dem Verstorbenen eine Haushaltsgemeinschaft geführt haben. Das gilt für heterosexuelle und homosexuelle Partnerschaften.

Mietrechtsgesetz bei gewerblicher Tätigkeit

Bevor Sie einen Mietvertrag über Geschäftsräumlichkeiten abschließen, prüfen Sie, ob das Mietrechtsgesetz (MRG) zur Gänze oder teilweise angewendet wird. Übrigens: Es ist nicht möglich, die Anwendbarkeit des MRG per Vertrag auszuschließen. Kommt das MRG zur Vollanwendung, genießen Sie als Mieter den gleichen Schutz wie bei einer Wohnungsmiete:

  • Kündigungsschutz
  • gesetzlich geregelte Mietzinsbildung
  • Weitergaberechte
  • Erhaltungs- und Verbesserungspflichten des Vermieters

Mietrechtsgesetz bei Büroräumlichkeiten

Im Allgemeinen gilt das Mietrechtsgesetz in Österreich ebenfalls für die Vermietung von Büroräumlichkeiten. Hierbei finden zudem die Regelungen der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) Anwendung.

Gilt das MRG auch bei Geschäfts-räumlichkeiten?

Geschäftsräumlichkeiten fallen in den Vollanwendungsbereich des MRG, wenn…

  • sie sich in Gebäuden befinden, die mit öffentlichen Förderungsmitteln gebaut wurden.
  • sie Teil von Wohnungseigentum sind, das mit Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds oder des Wohnbauförderungsgesetzes (WFG) 1968 errichtet wurde.

Das bedeutet für Sie als Mieter von Gewerbeimmobilien:

  • Die Miete darf nicht unverhältnismäßig hoch ausfallen (Angemessenheit).
  • Die Betriebskosten setzen sich aus vorgegebenen Bestandteilen
  • Der Vermieter muss sich an die Kündigungsfristen

Zur Teilanwendung des MRG kommt es…

  • bei frei finanzierten Gebäuden mit mehr als zwei Mietgegenständen
  • wenn sie nach Ende des zweiten Weltkriegs bewilligt wurden.bei Zubauten, die nach dem 30.09.2006 genehmigt wurden.

Bei der Teilanwendung wird nicht zwischen privater und gewerblicher Nutzung unterschieden:

  • Vorschriften zu Mietzins und Betriebskosten entfallen.
  • Der Kündigungsschutz bleibt bestehen.

Bei der Kündigung von Geschäftsräumen gelten andere Bestimmungen: Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sie sind Mieter und möchten kündigen? Das müssen Sie bis zum letzten Tag eines Kalenderquartals erledigen. Eine Pacht können Sie zweimal jährlich beenden: am 30. Juni und am 31. Dezember.

Wie kann ein Anwalt für Mietrecht beim Mietrechtsgesetz helfen?

Häufig kommt es zwischen Vermietern und Mietern auch deshalb zu Konflikten, weil die gesetzlichen Regelungen zum Mietrechtsgesetz nicht ausreichend bekannt sind. Dabei lassen sich viele Unstimmigkeiten vermeiden, wenn man sich ausreichend über die Rechtslage informiert. Dabei kann ein erfahrener Anwalt für Mietrecht ein guter Partner sein. Er kann sowohl Vermieter als Mieter umfassend dazu aufklären, welche rechtlichen Rahmenbedingungen bei beliebten Streitthemen wie z. B. Kündigung, Betriebskosten, Weitergaberechte des Mieters oder Ausbesserungsarbeiten des Vermieters gültig sind.

Deshalb macht eine frühzeitige Beratung bei Problemfällen und Meinungsverschiedenheiten sowohl für Mieter als auch Vermieter durchaus Sinn. Hierdurch lassen sich in vielen Fällen unschöne Auseinandersetzungen, Klagen und Kündigungen in vielen Fällen vermeiden. Lassen Sie sich beraten zum Thema Mietrechtsgesetz von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht.

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FAQ: Mietrechtsgesetz (MRG)

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des MRG ist, dass es sich um die Miete von Räumlichkeiten handelt. Weiters unterliegen auch die mit Wohnungen/Wohnungsteilen oder Geschäftsräumlichkeiten mitgemieteten Haus- oder Grundflächen, wie zum Beispiel Hausgärten, Abstell-, Lade- oder Parkflächen dem MRG.
Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes gelten alle seine Bestimmungen in vollem Umfang und können durch Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter nicht zu Ungunsten des Mieters abgeändert werden.
Hierzu gehören Ein- und Zweifamilienhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn der Mietvertrag nach dem 31.12.2001 abgeschlossen wurde. Wurde der Mietvertrag vorher abgeschlossen, so fallen die Wohnungen in den Teilanwendungsbereich des MRG.
Ein Mietvertrag muss nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden. Eine Wohnung kann man gemäß Gesetz auch per Handschlag oder sogar stillschweigend mieten. Wer vom Vermieter die Schlüssel erhält, einzieht und Mietzins bezahlt, gilt rechtlich als Mieter, mit allen gesetzlichen Rechten und Pflichten.
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